Haftung wegen Falschberatung

Haftung des Anlageberaters / -vermittlers bei Falschberatung
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Haftung des Anlageberaters / -vermittlers bei Falschberatung

Im Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es diverse Rechtsgrundlagen, die eine ordnungsgemäße Beratung von Kunden vorsehen. Die gesetzlichen Regelungen orientieren sich unter anderem an dem konkreten Finanzinstrument. So finden sich gesetzliche Vorgaben unter anderem im WpHG, BörsG aber auch im BGB aber auch in der Finanzvermittler-VO.

Der Bundesgerichtshof hat über die vergangenen Jahrzehnte hinweg genaue Vorgaben gemacht, wie eine ordnungsgemäße zivilrechtliche Anlageberatung im Sinne des BGB zu erfolgen hat und welche Aufkärungspflichten Banken, Freien Vermittlern/ Beratern, Versicherungsunternehmen u.a. obliegen. Denn der Anlageberater/-vermittler ist ihre erste Bezugsperson, wenn Sie ihr Geld anlegen.

Wenn Sie hier nicht ordnungsgemäß beraten worden sind, steht Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe ihrer Zeichnungssumme nebst Zinsen zu. Im Interesse des Verbraucherschutzes sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung weitreichende Aufklärungs-, Informations-, und Beratungspflichten vor. Wurden solche nicht eingehalten, kann es zu einer Falschberatung kommen. Hierdurch erwachsen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater/ -vermittler.

Beide haften jedoch in unterschiedlichem Umfang. Da die Anlageberatung der häufigste Fall ist, erstreckt sich die nachfolgende Übersicht nur auf eine Haftung des Anlageberaters:

Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten gibt es?

Der Anlageberater hat

  1.  sowohl anlegergerecht (bezogen auf die subjektiven Interessen des Anlegers)
  2. ? als auch anlagegerecht (bezogen auf das Anlageobjekt)

zu beraten.

1) Anlegergerechte Beratung

Die Beratung hat sich auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Kunden zu richten. Insbesondere muss das Wissen und die Erfahrungen des Kunden und dessen Risikobereitschaft berücksichtigt werden und die Anlageempfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden.

Die Kundenangaben sind Grundlage für die Aufklärung durch den Anlageberater.

Dieser hat den Kunden zumindest zu folgenden Punkten zu befragen:

  • Anlageziele
  • lang- oder kurzfristige Anlagen
  • Altersversorgung
  • Verfügbarkeit der eingesetzten Mittel
  • Interesse an einmaligen oder wiederkehrenden Ausschüttungen/Erträgen
  • Risikobereitschaft.
  • Kenntnisse in verschiedenen Anlageformen (z.B. Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentanteilscheine, Derivate, geschlossene Beteiligungen, Anleihen

u.v.m.

2) Anlagegerechte Beratung

Die anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes beziehen muss, die für den konkreten Kunden wesentliche Bedeutung haben. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des jeweiligen Marktes für das Produkt und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts, z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko, ergeben.

Was können Sie als Schadensersatz fordern?

Als Schadensersatz erhalten Sie zum einen Ihre Einlagesumme, also die gezeichnete Summe, zurück. Daneben haben Sie einen Anspruch auf entgangene Zinsen. Sie hätten ihr Geld auch in eine andere Kapitalanlage gewinnbringend anlegen können und sich so Zinsen erwirtschaften können.

Weiterführende Urteile:

BGH 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGH 22.03.2011- XI ZR 33/10, OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 – I 6 U 84/05, OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.01.2011 – 17 U 130/10 u.v.m.

Sollten Sie eine weitere Beratung in diesem Thema wünschen oder Rückfragen haben, können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren!