DWL GmbH – Schadensersatzansprüche gegen Vermittler – Verjährung droht zum 31.12.2022!

DWL GmbH - Schadensersatzansprüche gegen Vermittler - Verjährung droht zum 31.12.2022!
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Die DWL GmbH sowie ihre Schwesterunternehmen, die Goldbarters GmbH, Aurum GmbH und weitere, sind seit dem Jahr 2019 insolvent. Gegen die Inhaber wurde inzwischen Anklage erhoben. Die Insolvenzverfahren dauern noch an. Somit hat sich erneut ein Goldanlageskandal realisiert, bei dem ein Schaden von mehreren Millionen Euro entstanden ist.

Wie kam es zu dem Schaden, wenn doch „echte“ Goldbarren gekauft wurden?

Zahlreiche Anleger haben kurz vor Insolvenzeröffnung ihre Goldbarren an die obigen Gesellschaften zwecks Bewertung und Rückkaufs zurückgesandt. Den Kaufpreis hierfür haben sie allerdings nicht erhalten. Vielmehr wurden sie monatelang mit der Rückzahlung vertröstet. In anderen Fällen wurde angeboten, ein Vertrag mit einem der Schwestergesellschaften abzuschließen, um auf diese Weise die Rückzahlung zu sichern. Letztlich wurden sämtliche Versprechungen nicht eingehalten. Der Totalverlust ist eingetreten. Es stellte sich zudem heraus, dass es sich bei dem Gold nicht um LBMA-zertifiziertes Gold handelte. Das bedeutet, dass es international nicht handelbar ist.  

Unsere Empfehlung: Ansprüche gegen Vermittler prüfen lassen und den vollen Kaufpreis zurückerhalten. 

1. Keine objektgerechte Beratung:

Anlageberater und Anlagevermittler sind verpflichtet, die Plausibilität des Anlagekonzepts zu prüfen. Die Kaufverträge der DWL GmbH sowie der Schwesterunternehmen Goldbarters GmbH und Aurum GmbH waren aber nicht plausibel. Insbesondere war nicht erklärlich, wie innerhalb eines Jahres mit dem Verkauf von Goldbarren 6 % Rendite erwirtschaftet werden soll.

Daneben sind Anlageberater und Vermittler verpflichtet, die Bonität desjenigen Unternehmens zu überprüfen, mit dem der Anleger ein dauerhaftes Geschäft abschließt.

Die Bonität der DWL GmbH, Goldbarters GmbH oder Aurum GmbH war ebenfalls nicht gegeben. Bereits im Jahr 2018 wurde das erste Insolvenzverfahren eröffnet. Die damaligen Geschäftsführer sind bereits mit anderen Unternehmen im Goldkauf- Geschäft gescheitert.

Ergebnis: Die Empfehlung zum Kauf der Goldbarren von der DWL GmbH, Goldbarters GmbH oder Aurum GmbH war jedenfalls nicht anlagegerecht, sodass gute Erfolgsaussichten für eine Rückabwicklung der Kapitalanlage bestehen.

Die Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob Sie ihren Schaden zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

Die Ansprüche bestehen auch unabhängig davon, ob Sie das Gold noch haben, oder aber zwecks Rückverkaufs bereits zurückgesendet haben und nunmehr leer dastehen.

2. Verjährung droht, wenn Rückkauf im Jahr 2018 erfolgte: 

Schadensersatzansprüche verjähren i.d.R. in drei Jahren. Sofern Sie ihre Goldbarren im Jahr 2018 an die DWL GmbH zwecks Rückkaufs zurückgeschickt haben, dann droht zum 31.12.2021 die Verjährung der Schadensersatzansprüche! Kontaktieren Sie uns schnell, damit wir noch rechtzeitig für Sie bis zum 31.12.2021 verjährungshemmend Klage einreichen können.

Da im Jahr 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, würden Ansprüche spätestens zum 31.12.2022 verjähren.

3. Solvenz gesichert:

Da Anlageberater oder Vermittler meist eine Haftpflichtversicherung unterhalten, ist nicht zu befürchten, dass Sie nach Titulierung ihres Anspruchs diesen mangels Solvenz nicht vollstrecken können werden. Eine Zulassung nach § 34f GewO erfolgt nur, wenn der jeweilige Anlageberater oder -vermittler bei der IHK eine Haftpflichtversicherung nachweist.


Für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen wir zur Verfügung.

Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen bundesweit und vertreten Sie auch vor Gericht!

Handan Kes

Rechtsanwältin

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