Sharewood Switzerland AG- was Anleger jetzt tun können !

Sharewood Switzerland AG- was Anleger jetzt tun können !
Photo by Johannes Plenio on Pexels.com

Es steht sehr schlecht um die Sharewood Switzerland AG.

Gegen die Geschäftsführer wurde ein Strafverfahren in Zürich eingeleitet. Es geht um den Verdacht auf Betrug.

Das Unternehmen selbst ist derzeit führungslos. Der Betrieb wurde seit Oktober 2021 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt.

Ein Insolvenzverfahren, oder Konkursverfahren, wie es in der Schweiz genannt wird, wurde bis heute noch nicht eröffnet. Es ist aber zu erwarten, dass ab dem 24.01.2022 entweder ein Konkursverfahren oder ein Liquidationsverfahren eröffnet wird, so jedenfalls die aktuellsten Meldungen des Schweizerischen Handelsamtblatts.

Was können Anleger also tun ?

1. Teilnahme an Strafverfahren

Sie können sich an den Strafverfahren in Zürich gegen die Geschäftsführer im Rahmen einer sog. Privatklägerschaft beteiligen. Hier geht es um das Vermögen der Geschäftsführer.

Geschädigte haben die Möglichkeit, sich aktiv an einem Strafverfahren zu beteiligen, wenn Sie unmittelbar durch die Tat verletzt worden sind. Den Geschäftsführern wird vorgeworfen, dass es sich bei den verkauften Baumbeständen um einen Betrug handelt. Sollte dieser Verdacht nicht enthärtet werden, bedeutet dass, dass ihre Bäume und Plantagen möglicherweise nicht oder nicht vollständig existieren. In dem Strafverfahren müssen die Geschäftsführer also nachweisen, dass jede einzelne verkaufte Plantage tatsächlich existiert, wie vertraglich vereinbart verwaltet wurde und die versprochenen Holzerlöse von Anfang an realistisch waren. Vielen Anlagern ist bekannt, dass Sharewood bereits seit dem Jahr 2018 keine Rodungen mehr vorgenommen hat oder nach einer Rodung das Holz nicht verkaufen konnte, weshalb Anleger bereits seit vielen Jahren auf ihre Holzerlöse warten.

Durch eine Beteiligung an dem Strafverfahren haben Sie zudem weitere Rechte, wie zum Beispiel ein Akteneinsichtsrecht.

Sollten Sie sich hieran beteiligen wollen, können Sie sich direkt an die Staatsanwaltschaft Zürich wenden unter: sharewood@kapo.zh.ch

Sie erhalten dann ein Anmeldeformular.

Alternativ bieten wir Ihnen an, eine solche Anmeldung (kostenpflichtig) vorzunehmen. Über die Höhe der Kosten informieren wir Sie gerne unverbindlich vor der Beauftragung.

2. Zivilklage

Welche Ansprüche Sie gegen das Unternehmen Sharewood geltend machen können, ist derzeit ungewiss.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Zivilklage auf Rückabwicklung des Vertrags. Je nachdem, wann genau die Kaufverträge abgeschlossen wurden, kann es verschiedene rechtliche Rückabwicklungsmöglichkeiten geben.

Eine Zivilklage kann in einer Instanz bis zu 12 Monate andauern. Ein Urteil ist also nicht schnell zu erwarten.

3.a. Insolvenzverfahren

Eine Zivilklage kann aber nur solange durchgeführt werden, bis ein Unternehmen Insolvenz anmeldet. Ein Insolvenzverfahren wird angeordnet, wenn das Vermögen einer Gesellschaft nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu bedienen. Hier geht es nicht mehr um die Interessen eines Einzelnen, sondern um das gemeinschaftliche Interesse aller Gläubiger. Sobald also ein Insolvenzverfahren gerichtlich angeordnet wird, kann eine Zivilklage nicht mehr weiterverfolgt werden. Das Verfahren wird dann mangels Masse eingestellt.

3.b. Liquidationsverfahren

Etwas anderes ergibt sich aber bei einem sog. Liquidationsverfahren. Hat ein Unternehmen noch genug Vermögen, um die zu erwartenden Verbindlichkeiten der Gläubiger zu tilgen, dann kann das Unternehmen liquidiert, also aufgelöst, werden. Das vorhandene Vermögen kann verteilt werden. Die Gläubiger können in einem Liquidationsverfahren auch weiterhin klagen, d.h. Sie können ihren Schadensersatz zivilrechtlich einklagen. Das Unternehmen wird zwar mit Eröffnung des Liquidationsverfahrens aufgelöst, darf aber solange nicht gelöscht werden, bis alle Forderungen beglichen wurden. Demzufolge haben Sie bei einer Liquidation weiterhin die Möglichkeit ein Klageverfahren zu führen.

Welches der beiden Verfahren das Gericht in der Schweiz ab dem 24.01.2022 anordnen wird, muss abgewartet werden.

Die amtlichen Veröffentlichungen können Sie hier abrufen:    

https://www.shab.ch/#!/search/publications?keyword=sharewood

Hier können Sie uns kontaktieren:

    *Pflichtfelder