bc connect GmbH – Einstellungsverfügung der BaFin führt zur Insolvenz

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Insolvenz der bc connect GmbH:

    • Die BaFin hat am 23.12.2021 die Einstellung des Einlagengeschäfts gefordert.
    • Am 15. März 2022 wurde sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bc connect GmbH eröffnet.
    • Die bisher von bc connect angebotenen Investitionen in Form von (Nachrang-) Darlehen wurden untersagt, und bereits geschlossene Darlehen müssen rückabgewickelt werden. Denn für das Einsammeln von Anlegerkapital hätte es einer behördlichen Erlaubnis bedurft, die das Unternehmen nicht hatte.

Was können Anleger tun?

Privatanleger fragen sich nun, wie sie ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten können.

  1. Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter

Geschädigte können Ihre Forderung gegen die insolvente Gesellschaft zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderungen sollten binnen eines Monats zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Problematisch könnte aber die Nachrangklausel werden, wonach ihre Forderung in der Regel nur nachrangig zu allen anderen Gläubigern befriedigt wird, § 39 InsO.

Es wäre hier zu prüfen, ob die Klausel den höchstrichterlichen Maßstäben standhält. Sollte dies nicht der Fall sein, wurde die Nachrangigkeit nicht wirksam vereinbart, sodass Sie einen Anspruch auf eine Forderungsanmeldung nach § 38 InsO hätten.

Eine Anmeldung beim Insolvenzverwalter kann auch ohne anwaltlichen Beistand erfolgen. Nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf.

Um ihre Ansprüche bestmöglich anzumelden, insbesondere, wenn die Nachrangklausel unwirksam ist, ist es ratsam, sich rechtlich unterstützen zu lassen. Ausgehend von dem Streitwert der anzumeldenden Forderung entsteht eine 0,5 Gebühr, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir kostenlos die Deckungsanfrage bei ihrer Versicherung.

 

  1. Ansprüche gegen Vermittler /Anlageberater wegen Falschberatung

Weiterhin stehen Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler aus einer Falschberatung zu.

Aber wann liegt eine Falschberatung vor?

Im Interesse des Verbraucherschutzes sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung weitreichende Aufklärungs-, Informations-, und Beratungspflichten vor. Einige Gerichte ziehen auch die Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) heran. Wurde diese Pflichten nicht eingehalten, kann es zu einer Falschberatung kommen. Hierdurch erwachsen Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater/ -vermittler. Der Anlageberater hat sowohl anlegergerecht (bezogen auf die subjektiven Interessen des Anlegers) als auch anlagegerecht (bezogen auf das Anlageobjekt) zu beraten.

Die anlegergerechte (subjektbezogene) Beratung hat sich auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Kunden zu richten. Insbesondere muss das Wissen und die Erfahrungen des Kunden und dessen Risikobereitschaft berücksichtigt werden und die Anlageempfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten werden. Die Kundenangaben sind Grundlage für die Aufklärung durch den Anlageberater.

Die anlagegerechte (objektgerechte) Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes beziehen muss, die für den konkreten Kunden wesentliche Bedeutung haben. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des jeweiligen Marktes für das Produkt und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts, z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko, ergeben.

 

Was können Sie als Schadensersatz fordern?

Als Schadensersatz erhalten Sie zum einen Ihre Einlagesumme nebst Agio, Kontoführungsgebühren u.w., zurück.

Daneben haben Sie einen Anspruch auf entgangene Anlagezinsen, § 252 BGB. Sie hätten ihr Geld auch in eine andere Kapitalanlage gewinnbringend anlegen können und sich so Zinsen erwirtschaften können. Hierfür sind Sie allerdings beweispflichtig.

Weiterführende Urteile für eine Falschberatung:

BGH 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGH 22.03.2011- XI ZR 33/10, OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2006 – I 6 U 84/05, OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.01.2011 – 17 U 130/10 u.v.m.


Wir vertreten die rechtlichen Interessen von Privatanlegern bundesweit.

In anspruchsvollen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um kompetente Unterstützung zu erhalten. Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und setzt sich bundesweit für die Interessen von Privatanlegern ein.

Für eine Erstberatungspauschale gemäß § 34 RVG, die in vollem Umfang auf eine spätere Beauftragung angerechnet wird, überprüfen wir Ihre Verträge und geben Ihnen konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Zusätzlich erläutern wir Ihnen transparent alle anfallenden Kosten im Rahmen einer rechtlichen Verfolgung. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, erstellen wir kostenfrei eine Deckungsanfrage.

 

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