Wichtige Verbraucherinformation:
Oberlandesgericht Koblenz bestätigt gegen die Sparkasse Trier bei Prämiensparverträgen
Immer wieder stehen Banken und Sparkassen wegen unfairer Vertragsklauseln in der Kritik. Aktuell betrifft dies die Sparkasse Trier, die Prämiensparverträge mit bestimmten Konditionen angeboten hat, welche nun von Gerichten als teilweise unzulässig eingestuft wurden. Zwei Entscheidungen des Landgerichts Trier und des Oberlandesgerichts Koblenz verdeutlichen, welche Rechte betroffene Sparer geltend machen können.
Was ist geschehen?
Die Sparkasse Trier bot ihren Kunden Sparverträge unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ an. Diese Verträge zeichneten sich durch variable Zinsen und eine gestaffelte Prämienzahlung aus, die mit zunehmender Vertragsdauer wuchs. Dadurch wurden Kunden ermutigt, langfristig zu sparen. Doch die Sparkasse passte die Zinsen ohne klare Grundlage an und kündigte die Verträge, als die Prämienzahlungen für sie zu kostspielig wurden.
Die Sparer klagten auf Zinsnachzahlungen. Das Landgericht Trier gab ihnen größtenteils recht und verurteilte die Sparkasse zur Zahlung von 1.689,50 € sowie weiteren 339,86 € Anwaltskosten. Die Sparkasse ging daraufhin in Berufung, woraufhin das Oberlandesgericht Koblenz die Sache erneut prüfte.
Das Urteil des OLG Koblenz: Ein Erfolg für Verbraucher
Am 24. Januar 2025 (Az. 8 U 594/24) entschied das Oberlandesgericht Koblenz zugunsten der Verbraucher, wenn auch mit kleineren Änderungen. Die Sparkasse wurde verpflichtet, den Klägern 1.518 € an Zinsnachzahlungen zu leisten.
Das Gericht stellte fest, dass die von der Sparkasse verwendete Klausel zur Zinsanpassung unwirksam war. Es führte aus:
„Die entstandene Regelungslücke infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel muss durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.“ (OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2025, Az. 8 U 594/24)
Da die Bank die Zinssätze nach eigenem Ermessen festlegte, entschied das Gericht, dass ein objektiver Maßstab erforderlich sei. Es bestimmte, dass die Zinsen an einen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzzins gekoppelt werden müssen:
„Diese Sparverträge sind auf langfristiges Sparen ausgelegt. Daher muss die Zinsberechnung auf Basis eines Referenzzinses erfolgen, der Spareinlagen mit einer Laufzeit von 15 Jahren entspricht.“ (OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2025, Az. 8 U 594/24)
Ferner juidziert das Gericht:
„Ohne Erfolg behauptet die Beklagte, bei der Vertragskonzeption von einer Vielzahl von Kündigun-
gen seitens der Kunden bereits nach kurzer, höchstens mittelfristiger Laufzeit ausgegangen zu sein. Denn darauf kommt es nach objektiv-generalisierender Sicht schon nicht an. Im Übrigen setzt sich die Beklagte hiermit in Widerspruch zur Ausgestaltung der Prämienstaffel.Die Sparverträge sind angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Spa-
ren bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet. Daher sind als Referenz die in den Monats-
berichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu le-
gen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2024, XI ZR 44/23, juris Rn. 29).Auf die durchschnittliche Länge der tatsächlichen Haltedauer kommt es bei objektiv-generalisie-
render Sicht nicht an, zumal diese Umstände sich erst nachträglich feststellen lassen und der Sparer bei Vertragsschluss keine Kenntnisse über das (prognostische) Verhalten einer Vielzahl anderer Sparer hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt waren (BayObLG, Urt. v. 28.02.2024, 101 MK 1/20, juris Rn. 325).
Zusätzlich kritisierte das Gericht das Verhalten der Sparkasse:
„Die Beklagte hat keine Maßnahmen ergriffen, um sich auf mögliche Nachforderungen einzustellen, obwohl ihr die Problematik der Zinsanpassung bekannt war.“ (OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2025, Az. 8 U 594/24)
Was bedeutet das für Sparer?
Diese Entscheidung stärkt die Position von Bankkunden, insbesondere jener, die langfristige Sparverträge abgeschlossen haben. Die wichtigsten Erkenntnisse:
- Unwirksame Zinsanpassungsklauseln: Wenn Ihre Sparkasse Zinsen ohne nachvollziehbare Berechnungsgrundlage geändert hat, könnten Sie Anspruch auf eine Nachzahlung haben.
- Zinsen müssen fair berechnet werden: Der Zinssatz muss sich an einem objektiven Referenzwert orientieren.
- Rechtliche Möglichkeiten: Betroffene Kunden sollten prüfen, ob sie finanzielle Einbußen erlitten haben und gegebenenfalls juristisch dagegen vorgehen.
Wie sollten Betroffene vorgehen?
Falls Sie einen „S-Prämiensparen flexibel“-Vertrag bei der Sparkasse Trier abgeschlossen haben, empfiehlt es sich, Ihre Unterlagen zu prüfen und zu berechnen, ob Ihnen ebenfalls eine Nachzahlung zusteht. Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist jedoch oft komplex.
Als Fachanwalt für Bankrecht stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht von unzulässigen Klauseln und ungerechtfertigten Kündigungen benachteiligen – kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung. Gemeinsam setzen wir uns für Ihr Recht ein!
Das Urteil können Sie hier abrufen: Urteil_OLG Koblenz_gegen SK Trier