Gerichtlicher Vergleich bei Onlinebanking-Betrug
Nach § 675u BGB haftet der Zahlungsdienstleister für nicht autorisierte Zahlungen. Denn Dreh- und Angelpunkt des Zahlungsverkehrsrechts ist § 675j BGB, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt.
Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihn autorisiert hat.
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